Grundsatzerklärung

von WeberHaus GmbH & Co. KG sowie seinen Tochtergesellschaften:
Bedachungen Möstel GmbH & Co. KG, Licht-Conzept GmbH, Henke Bad Heizung GmbH, World of Living GmbH, WeberHaus Finanzierungsservice GmbH, WeberHaus GmbH & Co. KG in Suhr (CH), SARL Maisons WeberHaus Strasbourg, WeberHaus ltd. UK

Einleitung

Diese Grundsatzerklärung gilt für das Unternehmen WeberHaus und seine Tochtergesellschaften (im Folgenden nur noch als WeberHaus bezeichnet). Sie beschreibt die Bestrebung von WeberHaus die Menschenrechte entlang der Lieferkette und im eigenen Geschäftsbereich zu gewährleisten. Unsere Prinzipien beruhen auf internationalen Standards und Richtlinien:

  • ILO-Kernarbeitsnormen
  • Allgemeine Erklärung der Menschenrechte
  • UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte
  • UN-Kinderrechtskonvention

Konkret beziehen wir uns dabei auf die Grundsätze des LkSG, die wir im SCoC weiter aufgeschlüsselt haben. Die Einhaltung dieser Grundsätze erwarten wir auch von unseren wesentlichen Geschäftspartnern.

Risikomanagement (§ 4 LkSG)

Für das Risikomanagement im eigenen Geschäftsbereich ist die Personalabteilung von WeberHaus, sowie die Geschäftsleitung der einzelnen Tochterfirmen zuständig. Daneben kümmern wir uns um spezielle Themen zur Arbeitssicherheit und ressourcenschonenden Arbeitspraktiken. Für das Risikomanagement bei den Zulieferern sind die entsprechenden Fachkräfte aus der Einkaufsabteilung zuständig. Alle Abteilungen berichten an den Menschenrechtsbeauftragten, der wiederum die Geschäftsleitung mindestens einmal jährlich informiert.

Risikoanalyse (§ 5 LkSG)

Bei unserer mindestens jährlich stattfindenden Risikoanalyse von bestehenden Geschäftspartnern, werden Herkunftsländer und Branche im Sinne einer abstrakten und konkreten Risikoanalyse berücksichtigt. Dabei wird auf eine Vielzahl anerkannter Indizes und auf externes Wissen zurückgegriffen.

Bei der Risikoanalyse von neuen Zulieferern werden die menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken des Geschäftspartners durch die entsprechende Fachkraft geprüft.

Bei der letztendlichen Entscheidung, welcher Geschäftspartner uns beliefert, wird neben ökonomischen Kriterien auch auf ökologische und soziale Kriterien geachtet. Ziel sind dabei langfristige Partnerschaften, wodurch WeberHaus über den Zeitverlauf einen intensiven Einblick in die Geschäftspraktiken des Zulieferers erhält, welcher auch über Lieferantengespräche, die in der Regel mindestens einmal pro Jahr stattfinden, gefördert wird.

WeberHaus erwartet von seinen wesentlichen Lieferanten, dass diese den SCoC unterschreiben. Damit sind Sie verpflichtet, selbst menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichten in ihrer Lieferkette gemäß des SCoC zu gewährleisten.

Präventionsmaßnahmen (§ 6 LkSG)

Auf Basis einer verkürzten Risikoanalyse, sowie unter Berücksichtigung der Angemessenheitskriterien können für WeberHaus die zu priorisierenden Risiken abgeleitet werden. Bei der Angemessenheit berücksichtigt WeberHaus insbesondere die typischerweise zu erwartende Schwere und Unumkehrbarkeit, der Einflussmöglichkeit, dem Verursacherbeitrag, der Eintrittswahrscheinlichkeit und Art und Umfang der Geschäftstätigkeit.

Eigener Geschäftsbereich:

Im eigenen Geschäftsbereich wurden vorerst Ungleichbehandlung und Arbeitsschutz als zu priorisierende Risiken festgehalten. Arbeiten auf dem Bau können potenziell mit schweren Verletzungen für Leib und Leben in der Produktion und Montage einhergehen. WeberHaus möchte diese Risiken minimieren. Zu diesem Zweck werden die eigenen Mitarbeitenden regelmäßig in relevanten Tätigkeiten geschult. Basis hierfür sind die Gefährdungsbeurteilungen für die ausgeübte Tätigkeit. Sollte es dennoch zu einem Unfall bei WeberHaus kommen, so wird der Unfall dokumentiert und Maßnahmen zur zukünftigen Vermeidung abgeleitet. WeberHaus möchte über die gesetzlichen Anforderungen hinausgehen und so wurde bereits vor einiger Zeit das WeberHaus Gesundheitsmanagement ins Leben gerufen. Hier werden praktische Tipps für Gesundheit und Wohlbefinden gegeben und regelmäßig unterschiedliche Aktionen gestartet.

In verschiedenen Studien ist bekannt geworden, dass in der Baubranche eine gewisse Tendenz zur geschlechterspezifischen Diskriminierung, sowie zur Diskriminierung migrantischer Arbeitskräfte kommt. WeberHaus begegnet diesem Missstand in der Branche entschieden durch Schulungen zum Thema Chancengleichheit, Inklusion und Diversität. Nach dem Motto: Erkennen – Erläutern – Unterbinden, geht WeberHaus gegen Ungleichbehandlung vor. Auch im internen Verhaltenskodex, der für alle Mitarbeitenden zugänglich ist, positioniert sich WeberHaus gegen Diskriminierung.

Für die Kontrolle, ob die Schulungen durchgeführt werden und die Schulungsinhalte in der Praxis angewandt werden, sind die jeweiligen Führungskräfte der Bereiche zuständig. Zur Überprüfung der Wirksamkeit der Maßnahmen wird intern auf Statistiken zu Arbeitsunfällen gesetzt. Die Überprüfung der Wirksamkeit wird auch durch die jährliche Befragung von Mitarbeitenden zu relevanten CSR-Themen bereichert. Zuletzt helfen an dieser Stelle auch die Auswertung der internen Hinweisgeberkanäle (beschwerdekanal@weberhaus.de), um die Wirksamkeit der bisherigen Maßnahmen zu überprüfen.

Unmittelbare Zulieferer:

WeberHaus setzt seit jeher vorwiegend auf lokale Beschaffung. Aus diesem Grund ist die überwiegende Mehrheit der direkten Vertragspartner in Deutschland ansässig. Deutschland gilt als eines der Länder mit den höchsten Arbeitsstandards weltweit. Obwohl Sklaverei und Kinderarbeit als höchst unwahrscheinlich einzuschätzen sind, besteht in der Baubranche, auch in Deutschland, ein Problem mit Schwarzarbeit. Dieses Thema ist in Deutschland bereits gesetzlich durch die Einholung einer Mindestlohnbescheinigung geregelt (§14 AEntG). WeberHaus geht über die gesetzlichen Anforderungen hinaus und erwartet von seinen Partnerfirmen, dass sie die Mindestlohnbescheinigung von ihrem Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer unterzeichnen lassen. Somit verringert WeberHaus weiter das menschenrechtliche Risiko des Vorenthaltens eines angemessenen Lohns.

Ein weiteres Risiko, das WeberHaus aufgrund seiner besonderen Schwere und Unumkehrbarkeit priorisiert, ist das Risiko der Missachtung von Arbeits- und Gesundheitsschutz. Mögliche Fehlhandlungen von Zulieferern können sowohl in unserem eigenen Geschäftsbereich als auch bei unseren Zulieferern eine Gefahr für Leib und Leben darstellen. Um die Nachunternehmer für dieses Thema zu sensibilisieren, machen wir Vorgaben zur Arbeitssicherheit in den Rahmenverträgen.

Wir werden stichprobenweise überprüfen, ob unsere unmittelbaren Zulieferer auf den Baustellen den Mindestlohn erhalten. Daneben führt WeberHaus auch eine Überprüfung zur Umsetzung des Arbeitsschutzes auf den Baustellen ein. Weiterhin können potenzielle Missstände auf der Baustelle direkt an WeberHaus gemeldet werden, indem der Beschwerdekanal (beschwerdekanal@weberhaus.de) genutzt wird.

Mittelbare Zulieferer:

Aufgrund der zum Teil sehr langen und international verstrickten Lieferketten in der Bauindustrie kann bei den mittelbaren Zulieferern kein menschenrechtliches oder umweltbezogenes Risiko ausgeschlossen werden. WeberHaus ist sich seiner Verantwortung bewusst und nimmt jeden Hinweis auf Missstände dankend entgegen. Sobald WeberHaus oder seine Tochterunternehmen valide Anhaltspunkte für eine Verletzung der menschenrechtlichen und umweltbezogenen Pflichten in der Lieferkette erhält, wird WeberHaus umgehend aktiv werden.

Abhilfemaßnahmen (§ 7 LkSG)

Werden durch WeberHaus Missstände bei einem Zulieferer entdeckt, so werden in Abhängigkeit der Verletzung entsprechende Maßnahmen eingeleitet, sofern diese auf Basis der Angemessenheitskriterien erfolgsversprechend erscheinen. Diese Maßnahmen können in Zusammenarbeit mit dem Zulieferer und/ oder in Kooperation – soweit kartellrechtlich nicht bedenklich – mit anderen Marktteilnehmern umgesetzt werden. WeberHaus behält sich vor bei besonders schwerwiegenden Verstößen ohne Mitarbeit des Zulieferers zur Besserung auch eine außerordentliche Beendigung der Geschäftsbeziehungen zu vollziehen.          

WeberHaus wird auf Basis von festgestellten Verletzungen durch Zulieferer und den sich daraus ergebenden Entscheidungen, Konsequenzen für das zukünftige Vorgehen im Rahmen des Risikomanagements und der Risikoanalyse treffen.

Beschwerdeverfahren §§ 8 und 9 LkSG

Das Beschwerdeverfahren mit Verfahrensordnung von WeberHaus ist auf der Homepage des Unternehmens verfügbar (beschwerdekanal@weberhaus.de). Es ist für Beschwerden entlang der gesamten Lieferkette gedacht. Gegebenenfalls wird das Beschwerdesystem und das Risikomanagement auf Basis neuer Erkenntnisse jährlich oder anlassbezogen angepasst.

Dokumentations- und Berichtspflicht § 10 LkSG

WeberHaus wird seiner im LkSG geforderten Dokumentations- und Berichtspflicht ab dem 01.01.2024 nachkommen.


Linx, Dezember 2024

WeberHaus